Unsere AGB

AGB

(Stand: Januar 2022)

§ 1 Angebot und Vertragsabschluss
Die vom Besteller unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot innerhalt von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder
innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zusenden.
§ 2 Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Kunden gelten nur insoweit, als diese unsere Geschäftsbedingungen nicht widersprechen. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung
abzutreten.
§ 3 Überlassene Unterlagen
An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenden Unterlagen- auch in elektronischer Form-, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc. behalten wir uns das Eigentums- und
Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das
Angebot des Bestellers nicht innerhalt der Frist von §1 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
§ 4 Preise und Zahlung
1. In unseren Preisen sind die Umsatzsteuer, Verpackungs, Liefer- und Versandkosten enthalten.
2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 7 Tagen nach Auftragsbestätigung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet.
Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass wir einen höheren Verzugsschaden geltend machen, hat der Besteller die Möglichkeit, uns
nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedriger Höhe angefallen ist. Im Falle des Verzuges mit mehr als einer Verbindlichkeit sind die
gesamten Forderungen sofort fällig.
§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche ist der Besteller auch berechtigt, wenn
er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Kaufvertrag geltend macht. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur Insoweit befugt, als sein Gegenspruch auf dem gleichen
Vertragsverhältnis beruht.
§ 6 Lieferzeit
1. Soweit kein ausrücklich verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, sind unsere Liefertermine bzw. Lieferfristen ausschließlich unverbindliche Angaben.
2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtszeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
3. Der Besteller kann uns zwei Wochen nach Überschreitung eines/einer unverbindlichen Liefertermins/Lieferfrist in Textform auffordern, binnen einer angemessenen Frist zu liefern. Sollten wir einen
ausrücklichen Liefertermin/eine Lieferfrist schuldhaft nicht einhalten oder wenn wir aus anderem Grund in Verzug geraten, so muss der Besteller uns eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung
setzen. Wenn wir die Nachfrist fruchtlos verstreichen lassen, so ist der Besteller berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen
ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Besteller bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest
wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme-
oder Schuldnerverzug gerät.
5. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
§ 7. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher offenen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer im Eigentum des Verkäufers.
2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, dises auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer-
und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das
Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der
Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
3. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an
der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes
unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers
als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, das der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Mieteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer
Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen
diese Abtretung schon jetzt an.
4. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderung um mehr als 20% übersteigt.
§ 8 Gewährleistung und Mängelrüge
1. Soweit die in unseren Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind, sind die dort enthaltenen Abbildungen
oder Zeichnungen nur annähernd maßgebend.
2. Soweit der gelieferte Gegenstand nicht den nachfolgend aufgeführten subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen oder den Montageanforderungen entspricht, so sind wir zur Nacherfüllung
verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Die Sache entspricht nicht den subjektiven Anforderungen, wenn
a) sie nicht die zwischen dem Besteller und uns vereinbarten Beschaffenheit aufweist oder
b) sie sich nicht nach unserem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder
c) sie nicht mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- oder Installaltionsanleitungen, übergeben wird.
3. Soweit nicht zwischen dem Besteller und uns unter Beachtung der geltenden Informations- und Formvorschriften etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache nicht dem objektiven Anforderungen wenn
a) sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder
b) sie nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist, und die der Besteller erwarten kann unter Berücksichtigung der Art der Sache und der öffentlichen Äußerungen, die von uns oder
einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden oder
c) wenn sie nicht der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder, dass wir mit dem Besteller vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt haben, oder
d) wenn sie nicht mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung-, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Besteller erwarten kann. Eine
wirksame anderweitige Vereinbarung zwischen dem Besteller und uns über die objektiven Anforderungen der Sache setzt voraus, dass der Besteller vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in
Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und die Abweichung in diesem Sinne im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
4. Der Besteller hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung zu
verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Besteller bleibt. Während der Nacherfüllung sind die
Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Besteller ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht
insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anders ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, oder haben wir die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann
der Bestellter nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Der Besteller hat uns keine Frist zur Nacherfüllung zu sezten. Sobald der
Besteller uns über den Mangel unterrichtet hat, eine angemessene Frist abgelaufen ist und bis dahin keine Nacherfüllung erfolgt ist, ist der Besteller ebenfalls zum Rücktritt oder zur Minderung berechtigt.
5. Schadenersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir die Nacherfüllung verweigert
haben. Der Besteller hat uns keine Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Sobald der Besteller uns über den Mangel unterrichtet hat, eine angemessene Frist abgelaufen ist und bis dahin keine Nacherfüllung erfolgt
ist, ist der Besteller ebenfalls zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen berechtigt. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadenersatzsansprüchen zu den
nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.
6. Wir haften unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für die Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder
vorsätzlichen Pflichtverletzung unsere gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungshilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetzt umfasst werden, sowie für alle
Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit wir bezüglich der Ware oder Teile
derselben Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit
beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
7. Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des
Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen
Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichen haften wir im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 bis 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter
leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
8. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechstnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die
persönliche Haftung unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang. Hat sich ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist gezeigt, so tritt die Verjährung nicht vor dem Ablauf von vier Monaten nach dem
Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat. Hat der Besteller zur Nacherfüllung oder zur Erfüllung von Ansprüchen aus einer Garantie die Ware an uns oder auf unsere Veranlassung einem
Dritten übergeben, so tritt die Verjährung von Ansprüchen wegen des geltend gemachten Mangels nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die nachgebesserte oder ersetzte Ware
dem Besteller übergeben wurde. Diese Frist gilt für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

§ 9 Schlichtung
Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.
§ 10 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Sitz unserer Firma oder Hannover.
§ 11 Sonstiges
1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschuss des UN-Kaufrechts (CISG).
2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.